Verlobung ein Eheversprechen

Verlobung ist ein Eheversprechen:

Die Verlobung kann der Hochzeit vorausgehen, ist aber keine Pflicht. Wenn der Heiratsantrag angenommen wurde, ist man verlobt. Dazu besorgt der Bräutigam ein Paar Ringe, welche sich das Pärchen am linken Ringfinger (in Deutschland) ansteckt. Damit ist die Verlobung besiegelt. Man kann die Verlobungsringe auch gleich als Eheringe nehmen. Einige Paare kaufen aber für die Hochzeit dann noch ein zusätzliches Paar Trauringe. Das bleibt jedem selbst überlassen. Die Verlobung ist ein verbindliches Eheversprechen. Es handelt sich also bei dem auch als Verlöbnis bezeichneten Sachverhalt um eine verbindliche Übereinkunft, die zwei Personen miteinander treffen. Das bedeutet, dass man sich hier schon zu gegenseitiger Treue verpflichtet. Es ist sozusagen eine Art Ehe auf Probe. Entsprechend sollten sich die beiden „Vertragspartner“ auch so verhalten.

Die rechtlichen Verhältnisse zur Verlobung sind in Deutschland im BGB §§ 1297-1302 (Familienrecht) geregelt. Ähnliche Regelungen gelten auch für eine Lebenspartnerschaft. Auf die Erfüllung der Verlobung kann man aber nicht darauf klagen, dass man geheiratet werden muss. Auch wer sich beim Standesamt zwecks Eheschließung anmeldet, gilt als verlobt.

Die „Entlobung“, also die Rücknahme der Verlobung ist möglich. Wird ohne wichtigen Grund zurückgetreten oder dafür gesorgt, dass der andere zurücktritt, dann muss der Schaden dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder Dritten die anstatt der Eltern gehandelt haben, ersetzt werden. Beispielsweise können dies Kosten für Hochzeit oder Einrichtung sein. Auch Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen oder die Arbeitsstelle können möglicherweise ersetzt werden müssen, wenn die erwartete Ehe nicht eingegangen wird. Die Herausgabe der Geschenke erfolgt normalerweise freiwillig, ansonsten kann jeder dies verlangen.

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